Satzung

Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde Töplitz e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde Töplitz“ und hat seinen Sitz in Werder (Havel).
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der Evangelischen Kirchengemeinde Alt-Töplitz bzw. deren Rechtsnachfolger
    2. kirchliche Arbeit
    3. die Pflege und des Erhalts der Kirche sowie der kirchlichen Gebäude und Liegenschaften
    4. durch Unterstützung der kirchlichen Kinder-, Jugend- und Familienarbeit
    5. die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen
    6. durch Publikationen
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder be­schließen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein hat aktive und unterstützende Mitglieder.
  2. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die der Evangelischen oder Katholischen Kirche angehören, Unterstützende Mitglieder können auch andere natürliche sowie juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen; sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
  6. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

§ 4 Beiträge

  1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
  2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Ver­sammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  7. Zum Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss ebenfalls von einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
  8. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Personen und ist aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen.
  2. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, hat der Vorstand das Recht, sich für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu ergänzen.

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Alt-Töplitz bzw. deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.